Quereinstieg
Quereinstieg in die Kinderbetreuung - QiK
Das Modell „Quereinstieg in die Kinderbetreuung“ (QiK)
Das Modell „Quereinstieg in die Kinderbetreuung“ (QiK) sieht vor, dass die Quereinsteiger:innen zügig in den Kindertageseinrichtungen zum Einsatz kommen und dann für zwei Jahre berufsbegleitend Fortbildungen absolvieren. Danach kann eine Kinderpflege-Ausbildung aufgenommen werden, die jedoch um ein Jahr verkürzt werden kann (ein statt zwei Jahre). Kinderpfleger:innen sind in allen Gruppenformen in Kitas einsetzbar und können in den Gruppen, in denen ausschließlich Kinder über drei Jahre betreut werden, auch auf den sogenannten Mindestpersonalwert angerechnet werden. Außerdem ist dieser Berufsabschluss auch eine mögliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Weiterbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin/zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ (dazu hier mehr).
Sowohl während der Qualifizierungs- als auch während der Ausbildungsphase sollen Arbeitsverträge bestehen, d.h. die Quereinsteiger:innen nach QiK haben ein verlässliches Einkommen.
Die Träger erhalten für den Einsatz von QiK-Quereinsteiger:innen finanzielle Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit. Zudem bestehen zusätzliche Möglichkeiten, sowohl die QiK-Quereinsteiger:innen als auch bestehendes Personal auf den Mindestpersonalwert anzurechnen.
Durch dieses Modell steht den Kindertageseinrichtungen zeitnah zusätzliches Personal zur Verfügung und die Qualität von Bildung und Betreuung wird gesichert.
Aufbau einer Qualifizierung nach QiK
Das Modell QiK ist grundsätzlich in zwei Phasen aufgebaut:
- Phase: Qualifizierungsphase beim Weiterbildungsträger und in Kindertageseinrichtung
- Phase: Einstieg ins 2. Ausbildungsjahr der Berufsausbildung nach Landesrecht „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/ Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ am Berufskolleg
Für die erste Phase von QiK ist vorgesehen, dass innerhalb von zwei Jahren eine Qualifizierung in Form von zwei parallellaufenden Bausteinen absolviert wird:
- Der erste Baustein umfasst eine Qualifizierung bei einem Weiterbildungsträger. Diese Qualifizierung muss mindestens 480 Unterrichtseinheiten Fachtheorie und, damit die Maßnahme als Beschäftigtenförderung für die Agentur für Arbeit förderfähig ist, 170 Zeitstunden Fachpraxis umfassen. Von den 480 Unterrichtseinheiten Fachtheorie sind 120 Unterrichtseinheiten zu Beginn von Phase I zu absolvieren.
- Der zweite Baustein umfasst 720 Zeitstunden fachpraktischer Ausbildung. Hierzu hat das Ministerium für Schule und Bildung als Unterstützung für die Nachweisbarkeit ein Kompetenzraster veröffentlicht (siehe unten).
Werden die 480 Unterrichtseinheiten Fachtheorie und 720 Zeitstunden fachpraktischer Ausbildung erfolgreich absolviert, wird ein Zertifikat mit zwei Jahren Gültigkeit ausgestellt.
Ein gültiges Zertifikat ermöglicht jeweils zu Beginn eines jeden Schuljahres den Übergang in die zweite Phase von QiK mit der Aufnahme in die Berufsausbildung nach Landesrecht „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/ Staatlich geprüfter Kinderpfleger“ am Berufskolleg. Hier werden jedoch die bisher erworbenen Qualifikationen angerechnet, so dass direkt in das zweite (und letzte) Ausbildungsjahr der Kinderpflege-Ausbildung eingestiegen wird.
Fördermöglichkeiten für die Träger
Eine Förderung der QiK-Kräfte erfolgt über den Themenkomplex der sogenannten „Beschäftigtenqualifizierung (BQ)“.
Als Unterstützungsleistungen kommen
- sowohl die (ggf. anteilige) Übernahme an den entstehenden Lehrgangskosten der zertifizierten Kosten der Qualifizierungen (I. Phase: Kosten im Rahmen des Bausteins Weiterbildungskurs bei den Weiterbildungsträgern; II. Phase: Kosten im Rahmen des zweiten Ausbildungsjahres Kinderpfleger:in beim Berufskolleg)
- als auch ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten (I. Phase: Zuschuss für Zeiten der Freistellung zur Teilnahme am Baustein Weiterbildungskurs, also 480 UE und 170 Stunden Fachpraxis; II. Phase: Zuschuss für Zeiten der Freistellung zur Teilnahme am zweiten Ausbildungsjahr Kinderpfleger:in am Berufskolleg)
in Betracht.
In welcher Phase welche Unterstützung angeboten werden kann, richtet sich nach den individuellen beruflichen Vorerfahrungen der Teilnehmenden (= Einzelfallprüfung):
- Für Teilnehmende, die keinen (verwertbaren) Berufsabschluss aufweisen, kann eine Unterstützung in beiden Phasen erfolgen.
- Für Teilnehmende, die einen Berufsabschluss erworben haben, kann nur in einer Phase eine Förderung umgesetzt werden. Hierbei wird empfohlen, die Förderung erst in Phase II zu beantragen.
Hintergrund: Innerhalb einer Zeitspanne von 2 Jahren nach einer erstmaligen Förderung greift hier ein „Förderausschluss“. Eine erneute Unterstützung ist erst nach zwei Jahren erneut möglich (Basis: § 82 SGB III).
Anrechnungsmöglichkeiten auf den Mindestpersonalwert
Die QiK-Teilnehmer:innen können wie folgt auf Ergänzungskraftstunden angerechnet werden:
- Die ersten drei Monate nach Abschluss der Anfangsqualifizierung in Höhe von 120 UE: Keine Anrechnungsmöglichkeit.
- Der Zeitraum nach diesen drei Monaten bis zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli): Bis zu 50 % der Arbeitszeit, die in der Einrichtung geleistet wird.
- Der Zeitraum ab dem folgenden Kindergartenjahr (1. August) bis zum Erlöschen eines gültigen Zertifikats: 75 % der Arbeitszeit, die in der Einrichtung geleistet wird.
- Der Träger kann im Einvernehmen mit den Jugendämtern in begründeten Fällen und bei Vorhandensein entsprechender Gelingensbedingungen (insb. Leitung, Praxisanleitung, keine Auflagen der LJÄ zur Betriebserlaubnis, die das Ausbildungsverhältnis tangieren) über die Möglichkeiten der Ziffern 2 und 3 hinaus auf Ergänzungskraftstunden anrechnen. Die Landesjugendämter werden informiert.
Das folgende Schaubild verdeutlicht die Anrechnungsmöglichkeiten beispielhaft für den QiK-Jahrgang, der zum Kindergartenjahr 2025/26 starten soll:
Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeiten
Den teilnehmenden Trägern wird zusätzlich die Anrechnung von bereits in der Einrichtung tätigen Ergänzungskräften auf Fachkraftstunden in den Gruppenformen I und II unter den nachstehenden Bedingungen ermöglicht:
- Nur eine Ergänzungskraft pro Einrichtung darf auf diese Weise auf Fachkraftstunden in den Gruppenformen I und II angerechnet werden.
- Die Ergänzungskraft benötigt 5 Jahre Berufserfahrung.
- Nur zulässig in mindestens dreigruppigen Einrichtungen.
- Die Ergänzungskraft darf keine Gruppenleitung übernehmen.
Die bestehenden, zusätzlichen Einsatzmöglichkeiten gemäß PersVO bleiben davon unberührt.
Kommunen, die QiK umsetzen
Erstmals wird das Modell seit dem 1. September 2024 in der Stadt Mönchengladbach mit 18 Teilnehmer:innen erprobt. Es ist beabsichtigt, mit weiteren Kommunen beginnend im Kita-Jahr 2025/26 das Modell QiK zu erproben.
Ansprechpartner:innen der Kommunen, die eine Umsetzung zum Kindergartenjahr 2025/26 beabsichtigen:
Stadt Mönchengladbach
Ouafaa El Issaoui
E-Mail: Modellkommune[at]moenchengladbach.de (Modellkommune[at]moenchengladbach[dot]de)
Telefon: 02161 / 25 72 53
Rheinisch-Bergischer Kreis
Michelle Euteneuer
E-Mail: familie[at]rbk-online.de (familie[at]rbk-online[dot]de)
Telefon: 0 22 02 / 13 6537
Kreis Steinfurt
André Scheipers
E-Mail: andre.scheipers[at]kreis-steinfurt.de (andre[dot]scheipers[at]kreis-steinfurt[dot]de)
Telefon: 0 25 51 / 2473
Links
- BASS 2024/2025 - 13-33 Nr. 13 Anrechnungsmöglichkeiten der Qualifizierungsmaßnahme „QiK- Einstieg in die Kinderbetreuung“ für den Quereinstieg in das 2. Ausbildungsjahr „Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/ Staatlich geprüfter Kinderpfleger“, APO-BK Anlage
- Im Erlass ist der Link zum Kompetenzraster zu finden, dass mit weiteren Hilfsdateien auf der Seite der Qua-LiS NRW zu finden ist: Berufsbildung NRW - Bildungsgänge/Bildungspläne - Berufsfachschule (Anlage B) - Materialien/Handreichungen
- Weitere Umsetzungshinweise zu den Vorgaben einer Teilqualifizierung gemäß Beschäftigtenqualifizierung finden Sie unter: Zertifizierung und Konstruktionsprinzipien TQ